Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verordnungsgeber lediglich eine einzige Möglichkeit zur Schaffung eines verfassungskonformen Rechtszustandes hat. Nur in einem solchen Fall, der hier nicht vorliegt, dürften Verwaltungsgerichte die noch ausstehende Norm antizipieren und zur Grundlage ihrer den Anspruch zusprechenden Entscheidung machen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 - juris Rn. b) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der auf Normerlass gerichteten Feststellungsklage nach § 43 VwGO sind erfüllt. Das erforderliche streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten sieht das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auch bei einem Verpflichtungsinteresse auf Normänderung als gegeben an (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 - juris Rn. Dabei besteht das streitige Rechtsverhältnis ausnahmsweise zwischen der Klägerin und dem Normgeber und nicht zwischen ihr und der jeweiligen Vollzugsbehörde als Normanwenderin (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 13.06 - juris Rn.

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Auch diese unmittelbar gegen den Normgeber gerichteten Anträge sind unzulässig, denn sie greifen durch ihre jeweils inhaltlich konkretisierten Änderungsvorgaben in die dem Normgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Selbst wenn man die von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen unterstellte, rechtfertigten diese keinen konkreten Normsetzungsauftrag, denn dem Verordnungsgeber stünden zur Beseitigung der (unterstellten) Rechtsverletzung mehrere Regelungsmöglichkeiten offen (vgl. dazu im Einzelnen II.). Angesichts der Unzulässigkeit der schriftsätzlich formulierten Anträge sowie des erkennbaren, mit dem Schriftsatz vom 7. Februar 2022 (S.

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22) nochmals bekräftigten Rechtsschutzbegehrens und des Umstands, dass eine zulässige Normerlassklage unmittelbar gegen den Normgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraussetzt, dass dem Normgeber mehrere verfassungskonforme Regelungsmöglichkeiten gegeben sind (BVerfG Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvR 541/02 - juris Rn. 45, 50, 53), zielen die Klageanträge bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) auf die Feststellung, dass die Klägerin durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV in ihren subjektiven Rechten verletzt und die Änderung der Norm geboten ist.1. 22), denn die Klägerin könnte selbst bei vorliegender Gleichheitswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV mit einer Verpflichtungsklage nicht die begehrte Geeignetheit des Aufstellorts (kombinierte Buchmacherlokale) erreichen. Der Verordnungsgeber könnte vorliegend - anders als die Klägerin meint - zwischen verschiedenen verfassungskonformen Regelungen zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung wählen. So wäre es mit Blick auf die nach der Ermächtigungsgrundlage des § 33f Abs. 1 GewO mit der Rechtsverordnung verfolgten Zwecke der Suchtbekämpfung sowie des Kinder- und Jugendschutzes, die besonders wichtige Gemeinwohlziele darstellen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 133), ebenso verfassungskonform, die Zulässigkeit von bet tipico einzahlungslimit andern Geldspielgeräten, z.B. durch eine Streichung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, weitergehend zu beschränken (II.

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August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 20), denn dies führte zu einer Umgehung des § 47 VwGO und die Nichtigkeit einer Norm stellt kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO dar (Kopp/Schenke, VwGO 27. Die beiden weiteren Klageanträge sind auf Feststellung der Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin aus Art. 3 Abs.

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1 GG sowie auf eine bestimmte inhaltliche Änderung der Norm gerichtet. Neben der festzustellenden Rechtsverletzung begehrt sie mit dem Antrag zu 2. a. und b. bb) sinngemäß die Änderung des § 1 Abs. 2.) Die auf Normerlass gerichtete Feststellungsklage wird auch nicht durch eine vorrangige allgemeine Leistungsklage ausgeschlossen. Entgegen vereinzelter anderer Auffassung (vgl.

zum Meinungsstand: Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. 49) hält der Senat die allgemeine Leistungsklage zur Durchsetzung von Normerlassansprüchen nicht für statthaft, denn die Vollstreckungsfähigkeit eines auf Normerlass gerichteten Leistungsurteils wäre mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren (vgl. dazu näher: Sodan, in Sodan/Ziekow, ebenda). Auch die Beklagte stellt die grundsätzliche Statthaftigkeit einer Feststellungklage auf Normerlass nicht in Abrede. Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klageberechtigt, denn eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und der anderen Rechte erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hat überdies ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, denn sie besitzt ein konkretes wirtschaftliches Interesse an der legalen Aufstellmöglichkeit in ihren kombinierten Buchmacherlokalen. Dass die gleichzeitige Vermittlung/Veranstaltung anderer Glücksspiele in einer Wettvermittlungsstelle in einigen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zum Glücksspielstaatsvertrag untersagt ist, steht nicht entgegen.2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV. Sie wird durch die Vorschrift weder in ihrem Recht aus Art. 3 Abs.

1 GG verletzt noch in ihren Rechten aus Art. a) Die Klägerin ist in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, denn es handelt sich bei den in den Blick zu nehmenden Vergleichsgruppen bereits um ungleiche Sachverhalte. Entscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st.

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Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - juris Rn. 64; Urteil vom 19.

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1 Nr. 3 SpielV in ihren subjektiven Rechten verletzt und die Änderung der Norm geboten sei, ist hingegen unbegründet (II.)I. Sämtliche schriftsätzlich formulierten Anträge der Klägerin sind unzulässig. Die Klägerin verfolgt drei durch Klagehäufung (§ 44 VwGO) verbundene Klageziele. Ausgehend von ihrem benannten Begehren, das auf Änderung des § 1 Abs.

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1 Nr. 3 SpielV mit einem von ihr vorgegebenen Inhalt gerichtet ist, sind die Anträge zu 2. a. und b. als Einheit zu sehen, die in jeweils alternativer Verbindung mit den Anträgen zu aa), bb) oder hilfsweise zu cc) stehen. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. a. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21.

Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a.

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a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 - juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 4. Juli bet wetten app 2002 - 2 C 13.01 - juris) ist eine Feststellungsklage gegen den Normgeber ausnahmsweise statthaft, wenn die im Regelfall stattfindende inzidente Prüfung allein nicht zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung führt (sog. Eine Normerlassklage richtet sich auf die Feststellung, dass der Normgeber auf Grundlage einer festgestellten Rechtsverletzung eines untergesetzlichen Rechtssatzes oder aufgrund von dessen Fehlen zum Erlass oder zur Änderung des Rechtssatzes verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 17.

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Januar 2006 - 1 BvR 541/02 - juris Rn. Sie ist geboten, wenn das Gericht trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit eines untergesetzlichen Rechtssatzes wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dem Kläger das Begehrte nicht zusprechen kann, weil es für den Verordnungsgeber mehr als nur eine verfassungsgemäße Regelungsmöglichkeit gibt, um die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 - juris Rn. 79; Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - juris Rn.

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1 Nr. 3 SpielV durch Streichung des Zusatzes „nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt". Mit dem weiteren Hilfsantrag zu 2. a. und b.

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cc) begehrt sie sinngemäß eine dahingehende Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, dass die im Hauptbetrieb nach § 2 Abs. 2 RennwLottG betriebenen Annahmestellen aller Sportwettvermittler und Sportwettveranstalter nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den korrespondierenden Landesausführungsgesetzen als Aufstellorte für Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 3 GewO geeignet sind. 3 Abs.

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Die Klage bildet damit drei Klagegegenstände, von denen jeder für sich unzulässig ist.1. Der (erste) sinngemäße Antrag zu 2. a. und b. aa) festzustellen, dass die Klägerin durch § 1 Abs.

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1 Nr. 3 der SpielV durch den Zusatz „nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt", in ihren subjektiven Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird und der Zusatz nichtig ist, ist unzulässig. Die Nichtigkeitsfeststellung einer untergesetzlichen Norm kann nicht auf § 43 VwGO gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 23. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger.

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