Nebenher gab es gesetzgeberische Hürden und bis 2021 drei Anpassungen des Glücksspielstaatsvertrags. Bis dahin wurde die Auffassung vertreten, das staatliche Sportwettenmonopol sei faktisch weiterhin in Kraft gewesen. Dabei wurde freilich übersehen, dass es zu keiner Zeit ein Internetangebot des Staats gegeben hat. Es bestand weder ein rechtliches, noch ein tatsächliches Monopol für Online-Sportwetten. Für Automaten- und Casinospiele im Internet galt dies ebenfalls.

Rechtliche Hintergründe: Wann Sportwetten-Verträge unwirksam sind

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: In der Rechtssache C-440/23 hat der Europäische Gerichtshof am 16. April 2026 sein lange erwartetes Urteil zu Verlusten aus dem Online-Glücksspiel bekannt gegeben. Der EuGH stellte klar, dass das Unionsrecht Deutschland nicht daran hindert, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettangebote zu untersagen, um den Spieltrieb zu steuern und illegale Märkte einzudämmen.

Online-Glücksspiel – Vorläufige Kontopfändung nach EuGH-Urteil möglich

Was ist im Ausgangsverfahren passiert, das zum EuGH gelangt ist?

Tatsächlich war es genau andersherum: Die dreistesten unlizenzierten Anbieter hatten den Markt bereits vor 2012, während der Geltung des unionsrechtskonformen Internetverbots, unter sich aufgeteilt und fuhren Milliardengewinne ein. In der ersten Instanz hat das Gericht darauf abgestellt, Tipico sei eine Erlaubnis vom VG Wiesbaden erteilt worden. Der Anbieter habe daher erlaubt Sportwetten angeboten. Das Landgericht Ulm hat in der Berufung im Ergebnis erneut für Tipico entschieden, da aus der EuGH Rechtsprechung zu „Ince“ folge, dass Anbieter nicht bestraft werden könnten.

Dann sei auch zivilrechtlich eine Rückzahlung ausgeschlossen. Hiergegen ist Gamesright vor den Bundesgerichtshof gezogen. Details und eine rechtliche Einordnung haben wir damals bereits in unserem Blog bekanntgegeben: Bundesgerichtshof I ZR 90/23 – Rechtliche Einordnung und Hintergrund-Besprechung des Sportwetten-Verfahrens – Gamesright Die Verhandlung lief exzellent für alle Betroffenen, die hier auf Gamesright vertrauen: Die Argumente der Gegenseite (Tipico) wurden von den Richtern und dem Generalanwalt stark in Zweifel gezogen. Im Gegenzug wurde unsere Position durch die Europäische Kommission und die Vertreter anderer EU-Staaten (Belgien, Griechenland, Portugal) massiv gestützt. Tipicos Kernargumente zerfallen: Die zentralen Verteidigungslinien von Tipico – die Berufung auf die sogenannte „Ince-Entscheidung“ und auf ein altes, nie rechtskräftiges Urteil des VG Wiesbaden – wurden im Laufe der Verhandlung argumentativ demontiert. Anders als unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2008 war seit 2012 weder das Glücksspielgesetz, noch die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens europarechtswidrig.

Gegenstand und Tragweite des Verfahrens

Nebenher gab es gesetzgeberische Hürden und bis 2021 drei Anpassungen des Glücksspielstaatsvertrags. Bis dahin wurde die Auffassung vertreten, das staatliche Sportwettenmonopol sei faktisch weiterhin in Kraft gewesen. Dabei wurde freilich übersehen, dass es zu keiner Zeit ein Internetangebot des Staats gegeben hat. Es bestand weder ein rechtliches, noch ein tatsächliches Monopol für Online-Sportwetten. Für Automaten- und Casinospiele im Internet galt dies ebenfalls.

Tipico muss Verlust in Höhe von 22.000 Euro zurückzahlen

Tatsächlich war es genau andersherum: Die dreistesten unlizenzierten Anbieter hatten den Markt bereits vor 2012, während der Geltung des unionsrechtskonformen Internetverbots, unter sich aufgeteilt und fuhren Milliardengewinne ein. In der ersten Instanz hat das Gericht darauf abgestellt, Tipico sei eine Erlaubnis vom VG Wiesbaden erteilt worden. Der Anbieter habe daher erlaubt Sportwetten angeboten. Das Landgericht Ulm hat in der Berufung im Ergebnis erneut für Tipico entschieden, da aus der EuGH Rechtsprechung zu „Ince“ folge, dass Anbieter nicht bestraft werden könnten. Dann sei auch zivilrechtlich eine Rückzahlung ausgeschlossen.

Die Akte Tipico: Entscheidung vertagt

Hiergegen ist Gamesright vor den Bundesgerichtshof gezogen. Details und eine rechtliche Einordnung haben wir damals bereits in unserem Blog bekanntgegeben: Bundesgerichtshof I ZR 90/23 – Rechtliche Einordnung und Hintergrund-Besprechung des Sportwetten-Verfahrens – Gamesright Die Verhandlung lief exzellent für alle Betroffenen, die hier auf Gamesright vertrauen: Die Argumente der Gegenseite (Tipico) wurden von den Richtern und dem Generalanwalt stark in Zweifel gezogen. Im Gegenzug wurde unsere Position durch die Europäische Kommission und die Vertreter anderer EU-Staaten (Belgien, Griechenland, Portugal) massiv gestützt. Tipicos Kernargumente zerfallen: Die zentralen Verteidigungslinien von Tipico – die Berufung auf die sogenannte „Ince-Entscheidung“ und auf ein altes, nie rechtskräftiges Urteil des VG Wiesbaden – wurden im Laufe der Verhandlung argumentativ demontiert. Anders als unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2008 war seit 2012 weder das Glücksspielgesetz, noch die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens europarechtswidrig. Gesprochen wurde vor dem EuGH lediglich über etwaige Unregelmäßigkeiten im Verfahren der Behörden, in dem sie die geeignetsten Bewerber auswählen wollte. Gamesright hat betont, dass solche Fehler nationalen Rechtsschutz eröffnen, aber nicht dazu führen, dass keinerlei Ordnungsrecht gilt. Selbstverständlich gilt dies umso mehr für das Zivilrecht. Die europäische Dienstleistungsfreiheit berechtigt nicht dazu, verbotene Dienste frei anzubieten, wenn das nationale Glücksspielrecht kohärent ausgestaltet ist. Dies dürfte auch für Sanktionen auf verwaltungs- und strafrechtlicher Ebene gelten.

Die kritischen Fragen der Richter, insbesondere der Vergleich des Vorgehens von Tipico mit illegalen Kokainverkauf oder der Vorwurf, man habe auf den Ausgang von Gerichtsverfahren „gewettet“ , zeigen eine sehr deutliche Tendenz des Gerichts. Die schriftlichen Schlussanträge des Generalanwalts werden für den 11.12.2025 erwartet. Der EuGH wird einige Monate später urteilen.

Wir hoffen auf eine rasche Entscheidung in Q1 2026.

Diese Anträge sind zwar nicht das Urteil, geben aber in über 80 % der Fälle die Richtung der finalen bet sportwetten ki vorhersage Entscheidung des EuGH vor. Daraufhin können alle Gerichte ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen. Es wird nicht erforderlich sein, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Anfragen richten Sie bitte an: [email protected] Sie möchten eine Rückforderung finanzieren lassen, oder Ihre Forderung verkaufen? EuGHUrteil vom 15.01.2025C-77/24WunnerDer EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.Die Pressemitteilung des EuGH:Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügtDer Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei.

Einordnung: Verfahren weist weit über Sportwetten hinaus

Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen.

Signalwirkung für Verfahren in Deutschland

Gesprochen wurde vor dem EuGH lediglich über etwaige Unregelmäßigkeiten im Verfahren der Behörden, in dem sie die geeignetsten Bewerber auswählen wollte. Gamesright hat betont, dass solche Fehler nationalen Rechtsschutz eröffnen, aber nicht dazu führen, dass keinerlei Ordnungsrecht gilt. Selbstverständlich gilt dies umso mehr für das Zivilrecht. Die europäische Dienstleistungsfreiheit berechtigt nicht dazu, verbotene Dienste frei anzubieten, wenn das nationale Glücksspielrecht kohärent ausgestaltet ist. Dies dürfte auch für Sanktionen auf verwaltungs- und strafrechtlicher Ebene gelten.

Was wurde in der mündlichen Verhandlung des EuGH besprochen?

Die kritischen Fragen der Richter, insbesondere der Vergleich des Vorgehens von Tipico mit illegalen Kokainverkauf oder der Vorwurf, man habe auf den Ausgang von Gerichtsverfahren „gewettet“ , zeigen eine sehr deutliche Tendenz des Gerichts. Die schriftlichen Schlussanträge des Generalanwalts werden für den 11.12.2025 erwartet. Der EuGH wird einige Monate später urteilen. Wir hoffen auf eine rasche Entscheidung in Q1 2026. Diese Anträge sind zwar nicht das Urteil, geben aber in über 80 % der Fälle die Richtung der finalen bet sportwetten ki vorhersage Entscheidung des EuGH vor.

Folgen für Spieler – Konkrete Chancen ab sofort

Daraufhin können alle Gerichte ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen. Es wird nicht erforderlich sein, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Anfragen richten Sie bitte an: [email protected] Sie möchten eine Rückforderung finanzieren lassen, oder Ihre Forderung verkaufen? EuGHUrteil vom 15.01.2025C-77/24WunnerDer EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.Die Pressemitteilung des EuGH:Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügtDer Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können. Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen. Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe. Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt. Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.

Anlass des Urteils war Fall aus Deutschland

Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können. Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

I: Grundsätzlich ist deutsche Erlaubnis erforderlich

Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen. Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe. Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Fazit: 2026 als Jahr der Wahrheit

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt. Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre). Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre). Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.

Ziel Beschreibung Relevante EuGH-Rechtssache Bewertung durch EuGH
Spielsuchtbekämpfung Schutz der Verbraucher vor pathologischem Spielverhalten C-316/07 (Stoß) Als zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannt.
Betrugsbekämpfung Verhinderung von Betrug und Manipulation, besonders im Sport C-243/01 (Gambelli) Anerkannt, muss aber durch konkrete Maßnahmen untermauert sein.
Jugendschutz Fernhalten Minderjähriger von Glücksspielen Mehrere Urteile Stets als legitimes und wichtiges Ziel anerkannt.
Channelling Lenkung der Nachfrage auf kontrollierte, legale Angebote C-203/20 (Bundesverband) Kann Ziel sein, setzt aber Attraktivität des legalen Angebots voraus.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: In der Rechtssache C-440/23 hat der Europäische Gerichtshof am 16. April 2026 sein lange erwartetes Urteil zu Verlusten aus dem Online-Glücksspiel bekannt gegeben. Der EuGH stellte klar, dass das Unionsrecht Deutschland nicht daran hindert, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettangebote zu untersagen, um den Spieltrieb zu steuern und illegale Märkte einzudämmen.

Hotline Tanzkurs Kontakt