Und die Veranstaltungen sind nicht überall kontrolliert worden. WELT ONLINE: Ist Pokern wirklich so beliebt? Bruch: Pokern ist aus zwei Gründen ein Boom: Erstens wird es vom Fernsehen stark beworben, die privaten Fernsehsender machen da eine richtige Show draus. Früher war Poker ein typisches Spiel im kriminellen Milieu, das ist im Hinterzimmer gemacht worden, und Sie kamen nicht dahin. Jeder weiß eigentlich, dass es in seinem Umfeld private Pokerrunden gegeben hat, wo Leute viel Geld verloren haben.
Glücksspiele ohne Geldeinsatz: verboten oder legal?
Dass Hinweisschilder an der Tür und/oder Zeitungsannoncen dafür sorgen würden, aus der Veranstaltung in einer Privatwohnung eine Öffentliche zu machen, dürfte ebenfalls klar sein. Es wird auch oft übersehen, dass der § 284 StGB einen zweiten Absatz hat. Danach gelten cas casino 10 euro ohne einzahlung Veranstaltungen als öffentlich, die • in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften und • gewohnheitsmäßig stattfinden. Wenn der Gastgeber seine Spielrunde also z.B. jeden zweiten Samstag nach der Sportschau stattfinden lässt, ist dies eine „öffentliche“ Veranstaltung i.S.d.
Zweitlotterien im Internet - legal oder verboten?
§ 284 Abs. 2 StGB und somit – bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen – strafbar, obgleich die Veranstaltung in seiner Privatwohnung und vielleicht sogar mit immer denselben Teilnehmern stattfindet. Ohne behördliche Genehmigung Eine Strafbarkeit scheidet schließlich dann aus, wenn für das durchgeführte Spiel eine behördliche Genehmigung vorliegt. Eine solche Genehmigung ist für Privatpersonen bzw. Homegames nicht zu erlangen und somit nicht ernsthaft zu diskutieren. Ich kenne das auch aus meinem persönlichen Umfeld von Bekannten von vor zehn Jahren, von denen ich weiß, dass die gepokert haben. Wir wussten, dass da jemand der Spielsucht gefrönt hat.
| Glücksspielart | Rechtsgrundlage | Regulierungszuständigkeit | Erlaubnis erforderlich |
|---|---|---|---|
| Private Pokerrunden | § 284 StGB (Ausnahme) | Keine (sozialadäquat) | Nein |
| Wettskate (privates Wetten) | § 284 StGB i.V.m. Rennwett- und Lotteriegesetz | Bundesländer | Ja, ab gewissem Umfang |
| Private Verlosungen (Tombola) | Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) | Landesbehörden | Ja, für öffentliche Veranstaltungen |
| Würfel-/Kartenspiele im Freundeskreis | Sozialadäquanzklausel | Keine | Nein, bei Gleichheit der Chancen & Risiken |
Der hat dann die Familie mit reingezogen – und das sehe ich nicht ein. WELT ONLINE: Was hat sich denn geändert? Bruch: Die Werbemaßnahmen werden heute mehr auf Jugendliche abgestellt. Pokern wurde zunehmend als Geschicklichkeitsspiel verkauft, deshalb sind dann cas online casino schweiz bonus code auch Jugendliche verstärkt angesprochen worden. Ich halte es auch nicht für gut, dass Boris Becker für Pokern Werbung macht. Als ehemaligem Polizisten kann mir keiner erzählen, dass Pokern ein Geschicklichkeitsspiel ist – das ist ein absolutes Glücksspiel. WELT ONLINE: Und das haben Sie jetzt als erstes Land in Deutschland komplett verboten? Bruch: Wir haben das Pokern komplett verboten, soweit es als öffentliches Glücksspiel veranstaltet wird.
Was gilt als private Wetten?
Traditionell haben Strafgerichte mit der Einordnung von Poker als Glücksspiel allerdings überhaupt kein Problem. In der jüngeren Vergangenheit sind zwar Gerichtsurteile ergangen, die das anders sehen oder dies zumindest andeuten. Es handelt sich hierbei aber vornehmlich um finanzgerichtliche Urteile. Ob sich die Meinung „Poker = Geschicklichkeitsspiel“ auch bei den Strafgerichten durchsetzt, ist fraglich. Darauf verlassen sollte man sich jedenfalls nicht.
Strafverteidigung beim Vorwurf einer Illegales Glücksspiel – Was Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team auszeichnet:
Ein „Glücksspiel“ im strafrechtlichen Sinne liegt im Übrigen auch dann nicht vor, wenn um überhaupt keinen oder um einen nur unerheblichen Geldeinsatz gespielt wird. Spiele um Cent-Beträge werden also nicht unter Strafe gestellt. Wo allerdings die Grenze zwischen erheblichem und unerheblichem Einsatz verläuft, ist – wie so vieles in diesem Bereich – nach wie vor ungeklärt. Viele Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte vertreten die Auffassung, dass jene Grenze bei 15 € (pro Veranstaltung) verläuft. Spätestens, wenn diese Grenze überschritten wird, muss man einen Blick auf die anderen Voraussetzungen werfen: Öffentlichkeit Der Punkt, um den im Zusammenhang mit privaten Spielrunden am häufigsten gestritten wird, ist der, ob es sich um eine „öffentliche“ Veranstaltung handelt. Wir verbieten das, weil es Sucht beinhaltet und Veränderungen bei den Menschen auslöst, weil es Unglück bringt über Jugendliche, die abhängig werden. Wir wollen sicherstellen, dass vor allem Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Sucht abgleiten. In den Spielbanken ist es weiter erlaubt, weil wir da ja die staatliche Kontrolle haben und dort auch der Jugendschutz uneingeschränkt gewährleistet ist.
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
WELT ONLINE: Herr Minister, wann haben Sie zuletzt Poker gespielt? Karl Peter Bruch: Das ist vielleicht 20 Jahre her. WELT ONLINE: Aber Sie haben schon mal gepokert? Bruch: Ja, ich habe schon mal gepokert. Ich hab auch schon mal Roulette gespielt.
Anklage Illegales Glücksspiel erhalten – jetzt Termin vereinbaren
Ich war mal als junger Kriminalbeamter in dienstlicher Mission in der Spielbank in Bad Neuenahr eingesetzt. ' WELT ONLINE: Wieso pokern denn die Rheinland-Pfälzer so viel? Bruch: Die pokern nicht mehr als andere. Wir haben aber auch hier die Situation gehabt, dass in einzelnen Landesteilen Veranstaltungen gezielt beworben wurden. Da wurden Leute eingeladen: Bei uns könnt ihr pokern, Gebühr so und so viel, Preise unterschiedlich hoch. Denn wer nicht 18 ist, kommt gar nicht erst in eine Spielbank in Rheinland-Pfalz hinein. Hintergrund sind der Glücksspielstaatsvertrag und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das sagt: Wenn wir schon von Staats wegen Glücksspiel zulassen, sind wir auch verpflichtet, das zu kontrollieren und die Sucht einzudämmen. Wir gehen bereits seit dem 1. Januar sehr strikt mit Oddset-Wetten und Lotto um, da können wir das Pokern nicht ausnehmen. WELT ONLINE: Der Lotto-Staatsvertrag sieht ja vor, dass der Staat die Spielsucht intensiver bekämpfen muss, um sein Lotto-Monopol zu behalten.
Experte für Glücksspielrecht beantwortet Fragen
Weit verbreitet unter Spielern ist die Auffassung, man könne in den eigenen vier Wänden tun und lassen, was man will – eben auch um hohe Beträge zocken. Es wäre schön, wenn es so einfach wäre. Tatsächlich muss man die Sache etwas differenzierter betrachten: • „Öffentlich“ ist ein Spiel dann, wenn es einem nicht fest geschlossenen Personenkreis nach außen erkennbar zugänglich gemacht wird. Unproblematisch bzw. nicht öffentlich ist es also, wenn es sich bei der Spielrunde um ein einmaliges Zusammentreffen in der Wohnung eines Spielers handelt.
Gesetzliche Bestimmungen zu Glücksspielen
Beispiel: Jemand lädt seine besten Freunde – und zwar nur die – für das kommende Wochenende zur Pokerrunde ein. Bei den Teilnehmern muss es sich übrigens nicht unbedingt um gute Freunde handeln. Rechtsgeschichte geschrieben hat insoweit eine Entscheidung des Reichsgerichts, wonach eine solche „gewisse Beziehung“ schon bei den Zugpassagieren in einem geschlossenen Eisenbahnabteil besteht. Problematisch wird es aber bereits dann, wenn der Personenkreis nach außen hin geöffnet wird. Wenn also der Gastgeber auf die Einladungen schreibt „…und bringt am besten noch ein paar Freunde mit“ wäre das schon wieder strafrechtlich bedenklich. Man könnte Ihnen auch vorwerfen, Sie schützten nur Ihre eigenen Staatseinnahmen. Bruch: Ich schütze die Einnahmen für Kultur, für Sport, für soziale Dienste, das mache ich – und mit gutem Gewissen. Der Staat muss das Monopol behalten, zumal wir das Geld ja für nützliche Ausgaben verwenden: nicht für den Staatshaushalt, sondern für ganz gezielte Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit und des Sports. Die Einnahmenseite ist aber nur eine Seite der Medaille. Im Vordergrund für die Begründung des staatlichen Wettmonopols steht die Tatsache, dass hierdurch Jugendschutz und Suchtprävention deutlich effektiver sichergestellt werden können als bei einem liberalisierten Glücksspielmarkt mit einer Vielzahl privater Glücksspielbetreiber. WELT ONLINE: Manche sagen, wenn man etwas verbietet, macht man es nur attraktiver. Hinter einem Verbot muss aber natürlich auch die Kontrolle stehen, das werden wir sicherstellen. Lassen Sie es mich so sagen: Wir haben darüber hinweggeschaut, jetzt schauen wir genauer hin. Online-Glücksspiele sind derzeit bei vielen Menschen sehr beliebt. Es gibt die unterschiedlichsten Varianten dieser Glücksspiele, Lotterien und Sportwetten sind dabei nur die bekanntesten. Was vielen Nutzerinnen und Nutzern dieser Angebote oft nicht klar ist, das ist die Tatsache, dass es unter den zahllosen Angeboten im Internet auch immer wieder „schwarze Schafe“ gibt.
- Traditionelle Skat- oder Doppelkopfrunden mit Pfennigbeträgen
- Private "Casino-Abende" mit Roulette oder Blackjack imitiert
- Wetten auf Alltagssituationen ("Wetten, dass...?") im Freundeskreis
- Private Lotterien unter Arbeitskollegen für Geschenke oder Pools
- Fantasy-Sport-Ligen mit Einstiegsgebühr und Preisgeldtopf
Die Anbieter dieser Glücksspiele verfügen nicht über eine gültige deutsche Lizenz, sie haben ihren Sitz zudem häufig im Ausland.
- Organisierte private Poker-Turniere mit Buy-in und Preisgeld
- Untergrund-Spielclubs, die Mitgliedsbeiträge verlangen
- Private Wettvermittler, die auf Sportwetten spezialisiert sind
- Hausbankiers bei privaten Spielen, die eine Provision erhalten
- Illegale Casinos in abgeschirmten Privatwohnungen oder Kellern
Es ist daher zweifelhaft, ob Teilnehmerinnen und Teilnehmer an solchen Glücksspielen jemals einen Gewinn sehen werden. Und schlimmer noch: Die Teilnahme an einem solchen nicht-lizensierten Online-Glücksspiel kann strafbar sein. Banken und Sparkassen sind seitens des Gesetzgebers verpflichtet worden, Hinweisen auf die Teilnahme von Kundinnen und Kunden an illegalen Online-Glücksspielen nachzugehen. Immer wieder machen wir dabei die Erfahrung, dass Betroffenen gar nicht bewusst ist, dass sie an einem nicht-lizensierten Glücksspiel teilgenommen haben und sich damit möglicherweise strafbar gemacht haben könnten.
Kann es bei gewonnenen Verfahren schwierig werden, Geld von Anbietern mit Sitz im EU-Ausland tatsächlich zu erhalten?
Fazit Auch private Runden können sich zu einem strafrechtlichen Problem entwickeln, wenn sie „gewohnheitsmäßig“ – also nicht nur einmalig – stattfinden und wenn die Einsätze die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Gemessen an der vermutlich hohen Anzahl privater Spielrunden sind entsprechende Strafverfahren zwar nach wie vor eher selten („wo kein Kläger da kein Richter“). Allerdings sollte man das Risiko auch nicht bagatellisieren. Mein Eindruck von der Entwicklung der letzten Jahre ist eindeutig, dass solche Verfahren zahlenmäßig zunehmen. Nicht selten werden Verfahren durch die Strafanzeigen von (ehemaligen) Spielteilnehmern oder auch von deren Angehörigen ins Rollen gebracht, nachdem man sich – aus welchen Gründen auch immer – untereinander zerstritten hatte.
Pokern mit Freunden – das solltest du unbedingt beachten
Auch muss man sich wundern, wie sorglos für „private“ Spielrunden in sozialen Netzwerken wie z.B. facebook geworben wird. RA Axel Mittig RAe Mittig Thalmann Stoll Grindelallee 20 20146 Hamburg 040/42 918 408 mittig (at) grindelallee20.de Poker boomt – aus dem kriminellen Milieu hat es das Spiel in alle Gesellschaftsschichten geschafft. Als erstes Bundesland hat nun Rheinland-Pfalz das öffentliche Pokern außerhalb der Spielhallen verboten. Innenminister Karl Peter Bruch (SPD) rechtfertigt im Interview mit WELT ONLINE das neue Gesetz. Deshalb geben unter anderem Verbraucherverbände wichtige Hinweise zum sicheren Umgang mit Online-Glücksspielen.
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